§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
Stand: 01.02.2026
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.12.1997 – 1 A 89/92.AZitiert von 2
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Asylrecht; Sichere DrittstaatenZitiert von 618
- VG Hamburg, 07.09.2018 – 9 A 4845/17
- VG Wiesbaden, 14.01.2016 – 4 L 1778/15.WI.A(2)
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2004 – A 2 S 471/02Zitiert von 20
- VG Karlsruhe, 29.06.2004 – A 8 K 11603/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.03.2026 – 19a K 1714/24.A
- VG Würzburg, 03.11.2025 – W 8 K 24.31175
- VG Würzburg, 03.11.2025 – W 8 K 25.30324
70 Entscheidungen zu § 7 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/7#abs-1 (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/7#abs-2 (2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/7#abs-3 (3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.